Einkauf & Lieferantenverhandlung

EU-Vergabereform 2026: Was Artikel 33 und 34 für Verhandlungen ändern würden

12. September 2026

In den Artikeln 33 und 34 des vorgeschlagenen Public Procurement Act steckt eine operative Veränderung, die leicht hinter Begriffen wie „Vereinfachung“ und „mehr Flexibilität“ verschwindet: Das neue offene Verfahren könnte ausdrücklich Verhandlungen enthalten.

Nicht über alles. Nicht ohne Regeln. Und noch ist davon nichts geltendes Recht.

Die Kommission hat den Vorschlag am 9. September 2026 vorgelegt. Parlament und Rat können ihn noch wesentlich verändern. Trotzdem ist der Wortlaut konkret genug, um zu erkennen, was auf öffentliche Auftraggeber zukommen könnte.

Die spannendste Frage ist dabei nicht, ob verhandelt werden darf. Sie lautet: Was soll sich überhaupt bewegen dürfen, wenn das Gespräch beginnt?

Artikel 33 schafft Verhandlungsspielraum und begrenzt ihn zugleich

Artikel 33 trägt die Überschrift „Durchführung von Verhandlungen“. Vorgesehen sind Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit, echter Wettbewerb und Schutz der geschäftlichen Interessen der beteiligten Anbieter.

Innerhalb dieses Rahmens könnten nicht wesentliche Merkmale der Leistung verhandelt werden. Genannt werden ausdrücklich technische Qualität, Menge, Lieferbedingungen und andere kommerzielle Aspekte.

Ebenso klar sind die Grenzen. Ausschlussgründe, Auswahlkriterien und Zuschlagskriterien wären nicht verhandelbar. Nicht verhandelbare Merkmale müssten bereits in der Wettbewerbszusammenfassung benannt werden, darunter wesentliche Vertragsbedingungen, auf die Anbieter ihre Teilnahmeentscheidung stützen. Auch der Vertragsgegenstand dürfte durch die Verhandlung nicht wesentlich verändert werden.

Das ist ein anderer Verhandlungsraum als in vielen privaten Beschaffungen, in denen zwei Parteien eine Variable manchmal spontan wieder öffnen können, wenn beide darin Wert sehen.

Angenommen, das erste Angebot ist technisch stark, liegt aber über dem Budget. Menge, Lieferbedingungen oder ein anderer kommerzieller Punkt könnten nach dem vorgeschlagenen Artikel 33 verhandelbar sein. Ein neues Zuschlagskriterium lässt sich aber nicht nachträglich erfinden, und eine wesentliche Vertragsbedingung kann nicht stillschweigend verschoben werden, nachdem Anbieter entschieden haben, ob sie teilnehmen.

Der Verhandlungsraum muss also vor dem Gespräch sauber vorbereitet sein.

Artikel 33 sieht zudem eine oder mehrere Runden vor. Anbieter könnten überarbeitete Angebote einreichen; der Auftraggeber könnte den Kreis anhand der veröffentlichten Zuschlagskriterien verkleinern und anschließend endgültige Angebote anfordern.

Das ist echter Spielraum. Aber kein Freifahrtschein.

Artikel 34 bringt Verhandlungen in das offene Verfahren

Artikel 34 macht die Veränderung besonders greifbar. Die öffentliche Wettbewerbszusammenfassung soll angeben, ob der Auftraggeber Verhandlungen beabsichtigt.

Ohne angekündigte Verhandlung kann auf Grundlage der ersten Angebote vergeben werden. Mit angekündigter Verhandlung würden geeignete Teilnehmer eingeladen, nach Artikel 33 zu verhandeln, bevor endgültige Angebote abgegeben werden.

Sogar eine direkte Vergabe auf Grundlage der ersten Angebote bliebe möglich, wenn diese Option bereits zu Beginn vorbehalten wurde.

Der Vorschlag macht also nicht jede Vergabe frei verhandelbar. Er verankert Verhandlung vielmehr als ausdrücklich vorgesehenen, vorher transparent gemachten Bestandteil eines zentralen Verfahrens.

Wenn diese Architektur so bestehen bleibt, müssten sich mehr öffentliche Beschaffer darauf einstellen, Angebote nicht nur zu bewerten, sondern sie in einem strukturierten Gespräch weiterzuentwickeln.

Die rechtliche Erlaubnis löst das kommerzielle Problem nicht

Ein Anbieter bietet schnellere Lieferung gegen Aufpreis. Der Auftraggeber darf über Lieferbedingungen sprechen. Was ist die richtige Antwort?

Das hängt vom Mandat ab. Wie viel ist die frühere Lieferung tatsächlich wert? Welches Risiko wird reduziert? Ist der Aufpreis begründbar? Kann stattdessen über Menge, Staffelung oder eine andere Bedingung getauscht werden? Welche Vertragsbedingungen sind wesentlich und bleiben deshalb fest? Was passiert, wenn der Anbieter nicht nachgibt?

Solche Fragen erst im Gespräch zu klären, ist riskant. Dann entdeckt die Organisation ihre Prioritäten durch Zugeständnisse.

Gerade im öffentlichen Einkauf kommt hinzu, dass die Verhandlung in einen strengeren Verfahrensrahmen eingebettet ist. Ein privater Einkäufer kann manchmal mit einem Anbieter spontan eine neue Idee testen und später entscheiden, ob daraus etwas wird. Im Vergabeverfahren bestimmen Gleichbehandlung und Transparenz viel stärker, welche Informationen wie geteilt werden dürfen und wie Änderungen gegenüber den verbleibenden Bietern behandelt werden müssen.

Artikel 33 spiegelt genau das wider. Ändern sich Spezifikationen oder andere Beschaffungsdetails im Verlauf einer Runde, müssten die verbleibenden Anbieter informiert werden und ausreichend Zeit für angepasste Angebote erhalten.

Kommerzielle Wirksamkeit und Verfahrensdisziplin lassen sich deshalb nicht trennen.

Interne Unklarheit wird durch externe Flexibilität gefährlicher

Öffentliche Beschaffung soll immer häufiger Preis, Resilienz, Sicherheit, Nachhaltigkeit, Innovation und Umsetzungsrisiko gleichzeitig berücksichtigen. Diese Ziele gehören selten derselben Person.

Finance priorisiert Bezahlbarkeit. Der operative Bereich will Kontinuität. Sicherheit schaut auf Abhängigkeiten. Technische Funktionen bevorzugen möglicherweise die Lösung mit dem geringsten Implementierungsrisiko.

Eine Verhandlung mit dem Markt löst solche Unterschiede nicht. Sie macht sie sichtbar.

Wenn intern nie geklärt wurde, welchen Wert eine frühere Lieferung hat, kann der Einkäufer darüber nicht sauber tauschen. Wenn technische Stakeholder jede Alternative faktisch ausschließen, wird behauptete Marktmacht schnell unglaubwürdig. Wenn niemand entschieden hat, welche Bedingungen wirklich wesentlich sind, entsteht entweder unnötige Starrheit oder zu viel Bewegung.

Hier passt der Gedanke aus unserem Beitrag über flexible Verhandlungsstile: Anpassung ist nur dann wertvoll, wenn klar bleibt, was sich geändert hat, was fest bleibt und warum.

Was Einkaufsleitungen aus dem Vorschlag schon jetzt mitnehmen können

Noch sollte niemand interne Prozesse so umstellen, als seien Artikel 33 und 34 beschlossen. Der Public Procurement Act ist ein Vorschlag.

Aber er zeigt eine Kompetenzanforderung, auf die man sich unabhängig vom finalen Wortlaut einstellen kann: Öffentliche Beschaffer könnten künftig häufiger strukturiert verhandeln müssen und dabei engere Grenzen beachten als viele private Einkäufer.

Dafür braucht es klare Mandate, eine saubere Trennung zwischen verhandelbaren und nicht verhandelbaren Punkten, gute Fragen, disziplinierte Tauschangebote und einen Gesprächsverlauf, der auch im Nachhinein noch erklärbar ist.

Rechtsschulung wird erläutern, was die finale Verordnung erlaubt. Sie beantwortet nicht, wie der Einkauf den zulässigen Spielraum klug nutzt.

Mehr Verhandlungsspielraum macht Beschaffung deshalb nicht einfacher. Er macht die Qualität des Beschaffers sichtbarer.

Quellen

Die Technik ins Gespräch bringen.

Lesen Sie die Idee, üben Sie sie in einem gesprochenen Lieferantengespräch und prüfen Sie das Feedback zu Ihren Entscheidungen.